Z-BOX

§ 32 der StVO

HINDERNISSE
(1)
Es ist verboten die Strasse zu beschmutzen
1) oder zu benetzen2) oder Gegenstände3) auf Strasse zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann4).Der für solche verkehrwidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen5) und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen6). Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen7) Sensen, Mähdrescher oder ähnlich gefährliche Geräte 8) sind WIRKSAM zu verkleiden.

Erläuterung:
8) z.B. Schiffsschrauben an Booten, die auf Fahrzeugen transportiert werden. Hierzu auch § 2

Kommentar: Eine Verkleidung mit einer Plastiktüte ist und kann nicht WIRKSAM sein !!Abs. 4 zu beachten

NICHTS AUF DIESER WELT HAT MEHR KRAFT, ALS EINE IDEE DEREN ZEIT REIF IST !

NOTHING ON THIS WORLD HAS MORE POWER THAN IDEA WHICH TIME IS COMING UP !

NISTA NA OVOM SVIJETU NEMA TOLIKO SNAGE KAO IDEJA CIJE JE VRIJEME DOSLO!