HINDERNISSE
(1)
Es ist verboten die Strasse zu beschmutzen1) oder zu benetzen2) oder Gegenstände3) auf Strasse zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann4).Der für solche verkehrwidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen5) und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen6). Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen7) Sensen, Mähdrescher oder ähnlich gefährliche Geräte 8) sind WIRKSAM zu verkleiden.
Erläuterung:
8) z.B. Schiffsschrauben an Booten, die auf Fahrzeugen transportiert werden. Hierzu auch § 2
Kommentar: Eine Verkleidung mit einer Plastiktüte ist und kann nicht WIRKSAM sein !!Abs. 4 zu beachten